Die Definition eines Geburtshauses ergibt sich aus den Leitlinien des Bundes deutscher Hebammen und dem Sozialgesetzbuch V im § 134 a:
"Geburtshäuser sind selbständige Einrichtungen der Primärversorgung, in denen eine frauengerechte ganzheitliche Betreuung für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und deren Familien angeboten wird.
Die medizinische Leitung obliegt einer Hebamme gemäß der Hebammenberufsordnung sowie dem Hebammengesetz.
Durch interprofessionelle Zusammenarbeit im medizinischen und psychosozialen Bereich werden die angebotenen Leistungen vervollständigt.
Die Arbeit richtet sich nach dem Hebammengesetz, dem und den Richtlinien des Bundes deutscher Hebammen für Geburtshäuser.
Die Arbeit der Hebammen im Geburtshaus unterliegt der Qualitätssicherung einem ständigen Qulitätsmanagment. "
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